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OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 161/96 |
Zitiervorschläge
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. November 1996 - 2 L 161/96 (https://dejure.org/1996,7040)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Widerruf; Gleichstellungsbeauftragter; Gemeindevertreter
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 6 A 11 1/96
- OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996 - 2 L 161/96
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1998, 187
- DVBl 1997, 1290
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1998 - 2 M 5/98
Angestelltenverhältnis; Gleichstellungsbeauftragte; Verwaltungseinheit
Die Antragsgegnerin kann im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Widerruf der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten (Urt. v. 21.11.1996 - 2 L 161/96 SchlHA 1997, 46 f) für den Zulassungsantrag und die zuzulassende Beschwerde auf ein Rechtsschutzbedürfnis verweisen.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt der Widerruf der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten nach § 2 Abs. 3 Satz 5, 1. Alternative der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein allein die Zustimmung der Mehrheit der Bürgerschaft voraus; bestimmte zusätzliche weitere sachliche Voraussetzungen bestehen danach nicht (Urt. v. 21.11.1996, a.a.O.).
- OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2006 - 2 MB 28/06
Gleichstellungsbeauftragte, Widerruf der Bestellung wegen der allgemeinen …
Der Widerruf der Bestellung als Gleichstellungsbeauftragte ist - wie die Bestellung selbst - unabhängig von dem "sonstigen" Beschäftigungsverhältnis zu sehen, da sich Aufgabenbereich und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nicht aus dem zugrundeliegenden Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis ableiten, sondern unmittelbar aus der gesetzlichen Funktion folgen (Senatsurt. v. 21.11.1996 - 2 L 161/96 -, Die Gemeinde 1997, 151 = DVBl. 1997, 1290 = NVwZ-RR 1998, 187). - VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 89.19 Auch bedarf es der behördenöffentlichen Bekanntgabe der Bestellung, damit die Beamtinnen und weiblichen Beschäftigten wissen, an wen sie sich zum Zwecke des Vollzugs des Bundesgleichstellungsgesetzes wenden können; mit der Bekanntgabe beginnt die vierjährige Amtszeit, soweit in der Bestellung nichts anderes verfügt wird (für die Verwaltungsaktqualität: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. November 1996 - 2 L 161/96 - Rn. 28, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. April 1992 - 4 S 17.92 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 4 S 124.92 - Seite 3 des Entscheidungsabdrucks und VG Berlin…, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 5 A 119.92 - Rn. 4, juris, letztere jeweils zu § 16 Abs. 1 des damals geltenden Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes).